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EEWärmeG


Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) Neubau

Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu steigern.

Zu diesem Zweck verpflichtet das EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken.
Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern (zur Berechnung der Nutzfläche siehe Energiesparverordnung-EnEV).
Adressaten dieser Pflicht sind alle Eigentümer neu errichteter Gebäude. Gleichgültig ob es sich um öffentliche oder private Bauherren handelt.
Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden.